Verband der Bergbauzulieferindustrie e.V. Verband der
Bergbauzuliefer-
industrie e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Verband der Bergbauzulieferindustrie e. V.
Er wird im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Moers.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, die Innovation in der Bergbauzulieferbranche zu fördern, ihre technologische Position insbesondere durch Maßnahmen zum Erhalt eines Forschungs– und Referenzbergbaus sowie zur Weiterbildung verbessern zu helfen und einen Beitrag zum notwendigen Wandel der Wirtschaftsstruktur des Landes zu leisten.

(2) Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Bergbauzulieferunternehmen im Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Verein wird seine Mitglieder bei der Nutzung der Qualifizierungs- und Beratungsleistungen der Bildungsträger unterstützen und beim Einwerben von Qualifizierungsmitteln zur Förderung der Innovationskraft der Beschäftigten der Unternehmen mitwirken. Der Verein wird die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Weiterbildungsträgern und Hochschulen auf diesem Gebiet nach besten Kräften fördern. Darüber hinaus strebt der Verein auf diesem Gebiet eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Institutionen an, insbesondere mit der Landesregierung und den Behörden des Landes sowie mit Großforschungseinrichtungen, Technologietransferstellen, Kammern, Verbänden und allen an Innovations- und Technologiefragen Interessierten.

(4) Der Verein kann Unternehmen und ähnliche Einrichtungen gründen oder sich zusammen mit Dritten an Gesellschaften beteiligen, deren Tätigkeit dem Vereinszweck dienlich ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind
(a) ordentliche Mitglieder;
(b) sonstige Mitglieder.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürlicheund juristische Personen werden, die die Arbeiten des Vereins aktiv tragen und / oder fördern wollen.

(2) Der Antrag der Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Juristische Personen können nur durch Vertretungsberechtigte repräsentiert werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Beiträge der Mitglieder werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die laufenden Beiträge hinaus können Sonderleistungen erbracht werden.

(4) Bis zum Erlaß einer Beitragsordnung beträgt die Aufnahmegebühr einmalig DM 500,--, der laufende Jahresbeitrag DM 200,--.

(5) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 5 Sonstige Mitglieder

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung sonstige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Diese haben kein Stimmrecht.

(2) Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen mit der Einleitung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens und durch Auflösung. Sie erlischt ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß eines Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist nur für den Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Dem Mitglied muß rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung. Zum Nachweis der Einladung genügt es, daß die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zur Post gegeben wurde.
Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht sein. Sie sind von diesen den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederschaft sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    (a) Wahl des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder;
    (b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes;
    (c) Entgegennahme der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    (d) Bestätigung von Ausschlüssen von Mitgliedern durch den Vorstand;
    (e) Festlegung der Beteiligungsrichtlinie an Weiterbildungsträgern;
    (f) Erlaß der Beitragsordnung.

(2) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, über die Geschäftsordnung des Vorstandes, über die Auflösung des Vereins und über Gründungen und Auflösungen von Unternehmen und anderen Einrichtungen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus:
    (a) dem Vorsitzenden;
    (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    (c) dem Schatzmeister;
    (d) zwei Beisitzern.

(3) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer auf Grund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts (z.B. Prokura oder schriftliche Vollmacht) zur Vertretung eines ordentlichen Mitglieds in der Mitgliederversammlung befugt ist.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, und zwar jeweils durch zwei der vorgenannten Personen.

(5) Der Vorstand wird für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Rechnungsprüfer, denen die Prüfung der Bücher des Vereins, die Anfertigung eines Prüfberichts und dessen Darlegung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Unparteilichkeit und Geheimhaltung

(1) Die Organe des Vereins sind bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zur Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitgliedsunternehmen sowie sonstige vertrauliche Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Kenntnis erhalten haben, geheimzuhalten und insbesondere nicht für Zwecke zu verwenden, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Unternehmenszugehörigkeit in Verbindung stehen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Diese Satzung sowie etwaige Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 13 Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßigen Zweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Wuppertal, den 22. März 1991

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